Wer eine gewerbliche Internetauftritt hat, muss auf dieser bzw. seiner Website auch ein korrektes und vollständiges Impressum führen. Der Besucher der Site soll durch einen deutlich sichtbaren Link zu dieser „Impressums-Seite“ gelangen und somit den User zur Informationen führen. Bis zu diesem Punkt war alles in Ordnung und ist auch verständlich.
Impressumspflicht für gewerblich Social Media Profile?
Impressumspflicht für gewerblich Social Media Profile
Doch was ist wen ein Unternehmen im Social Netzwerk von Facebook eine Fanpage hat und betreibt? Ist dort auch Impressums Pflicht? Ja, es muss so das Landgericht Aschaffenburg.
In einem veröffentlichten Urteil (Urteil vom 19. August 2011, 2 HK O 54/11),vom Landgericht Aschaffenburg bestätigte dieses das die Pflicht zu einem vollständigen Impressum auch für eine Seite bei Facebook gilt.
In dem erwähnten Fall hat ein Unternehmen ein anders Unternehmen abgemahnt weil dieses kein ordnungsgemäßes Impressum auf seiner Facebook-Seite aufführte. Das abgemahnte Unternehmen reagierte nicht und daraufhin kam es zur Klage. Das beklagte Unternehmen hatte lediglich auf seiner Facebook-Fanpage ein Link „Info“ der zum Impressum auf regulären Unternehmens-Website führte. Dass das Impressum nicht direkt auf der Facebook-Domain untergebracht war, bemängelten die Richter nicht.Wohl aber die Bezeichnung des Links „Info“. Für die Nutzer sei nicht klar, dass man hierüber zum Impressum gelange. Deshalb gilt auch bei Facebook. Besser das Impressum auch Impressum nennen!
Was man davon halten soll oder nicht muss denke ich jeder selbst für sich entscheiden. Fakt ist, laut § 5 des Telemediengesetzes (TMG) besteht auch für die Profile von beispielsweise Facebook, Google+ oder Twitter eine Impressumspflicht, sofern eine gewerbliche Nutzung vorliegt.
Was man bei der Impressumspflicht für gewerblich Social Media Profile beachten sollte.
- Für Social Media Profile die gewerblich genutzt werden besteht eine Impressumspflicht.
- Das Impressum darf in Form eines Links oder als ausgeschriebene Angabe hinterlegt sein.
- Ist das Impressum als Link eingebunden, muss die Zwei-Klick-Regelung eingehalten werden. Es sollte sich daher um einen direkten Link handeln.
- Der eingebundene Link muss deutlich als Impressum erkennbar sein. Auch die ausgeschriebenen Angaben der Herkunftsdaten sollte den Titel ‚Impressum’ tragen.
- Zu den Angaben eines Impressums gehören: die aktuelle Adresse des Unternehmens, eine Telefonnummer, E-Mail-Adresse, ein aktueller Ansprechpartner und die Steuernummer.
- Die Impressums-angaben auf den verschiedenen Websites und Profilen sollten stets aktuell sein und sich nicht widersprechen.
- Social Media Profil die gewerbliche genutzt werden und kein Impressum haben, droht ein Streitwert von/bis zu 5000 Euro.
- Das Impressum darf in Form eines Links oder als ausgeschriebene Angabe hinterlegt sein.
- Ist das Impressum als Link eingebunden, muss die Zwei-Klick-Regelung eingehalten werden. Es sollte sich daher um einen direkten Link handeln.
Falls Sie schon Social Media für Ihr Unternehmen nutzen oder darüber nachdenken dies zu tun. Kontaktieren Sie uns, wenn Sie Fragen haben oder vereinbaren Sie einen unverbindlichen Termin. Wir freuen uns auf Sie.



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